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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Schäferbarthold GmbH

I. Allgemeines

Bei allen Vertragsabschlüssen mit uns auf Lieferungen und Leistungen werden diese unsere Bedingungen zugrunde gelegt. Sie sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil für unsere gesamte Geschäftsbeziehung und werden mit Auftragserteilung vom Käufer als bindend anerkannt. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind anderslautende Geschäftsbedingungen, Abweichungen und mündliche Nebenabsprachen nur dann wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben oder soweit sie zwingendem Recht entsprechen.

II. Angebote und Preise 

1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Fehlt eine solche Bestätigung, so wird sie durch die erteilte Rechnung ersetzt. Maßgeblich für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung. 

Angaben in Katalogen und Preislisten sowie Abbildungen, Hersteller-Teilenummern etc. dienen nur zur Veranschaulichung und sind lediglich als annähernd zu betrachten. Handelsübliche und/oder unerhebliche Abweichungen, die die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen und dem Käufer zumutbar sind, bleiben vorbehalten. 

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Preise 
Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Unsere Preise verstehen sich in € (EUR), wenn nicht anders angegeben, ohne Mehrwertsteuer.

III. Lieferung

1. Versand
Wir liefern ab Lager Porta Westfalica oder ab Werk ausschließlich Verpackung. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, wobei die Gefahr mit Absendung der Lieferung auf den Käufer übergeht. Ist der Käufer Verbraucher, erfolgt der Gefahrübergang erst mit Übergabe an den Käufer. Dies gilt unabhängig von der Kostenlast.

Wir bestimmen den Frachtführer und verpacken die Ware zweckgerecht der Transportart entsprechend. Abweichende Wünsche des Käufers erfüllen wir gegen zusätzliche Berechnung der Mehrkosten.

Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Käufers.

2. Liefermenge
Geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen im üblichen Umfang und/oder zur Abstimmung auf Packungseinheiten sowie Teillieferungen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

3. Lieferzeit
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss und sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Besteller seinerseits erforderliche und/oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt.

4. Liefermöglichkeit
Lieferfristen verlängern sich auch bei Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z. B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörung, Werkstoff- oder Energiemangel. etc. Vom Käufer veranlasste Änderungen der zu liefernden Ware und/oder Menge führen ebenfalls zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. 
Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor. Ist der Käufer Verbraucher, so gilt dies nur, sofern wir ihn unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert haben und eine etwaige Gegenleistung unverzüglich erstatten.

5. Warenrückgaben
Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. In Ausnahmefällen, die jedoch unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bedürfen, sind wir unter folgenden Voraussetzungen bereit, diese Ware zurückzunehmen:

  • Die Rücksendung hat „frei Haus“ zu erfolgen, ohne jegliche Nebenkosten für uns.
  • Die Ware muss sich in einem einwandfreien, verkaufsfähigen Zustand befinden.
  • Es sind Rechnungs-Nr. und -Datum zu benennen, mit der bzw. an dem die Lieferung erfolgte.
  • Für uns entstehende Warenüberprüfungs-, Einlagerungs- und sonstige Verwaltungskosten behalten wir einen Abschlag von 25 % des Gutschriftbetrages ein.
  • Ein Ausgleich erfolgt ausschließlich per Gutschrift, zur Verrechnung mit lfd. Zahlungen.

IV. Zahlung

1. Zahlungsziele und Zahlungsmodalitäten
Deutschland: Rechnungen an Kreditkunden sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
International: Rechnungen an Kreditkunden sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Ansonsten erfolgt die Zahlung durch Vorauskasse, Kasse gegen Dokumente oder unwiderrufliches, bestätigtes und teilbares Akkreditiv.

2. Zahlungsverzug
Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangt. Bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, beträgt der Zinssatz 8 % über dem jeweils gültigen Basiszins. Sind mehrere Forderungen fällig, werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet. 

Kommt der Käufer mit einem nicht unerheblichen Teil der Zahlungen in Verzug oder gehen seine Schecks oder Wechsel zu Protest oder entfallen die Voraussetzungen für eine Kreditgewährung, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Dazu gehören auch ursprünglich gestundete Rechnungen sowie später fällige Wechsel oder Schecks. 

Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers nach der Bestellung erheblich oder wird eine Kreditunwürdigkeit erst nach Vertragsabschluss erkennbar, sind wir berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen zu verweigern bzw. angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn die Gegenleistung gefährdet ist.

3. Inkassovollmacht
Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit besonderer Vollmacht berechtigt.

V. Mängelansprüche und Schadensersatz 

Beim Verkauf neu hergestellter Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel ein Jahr. Ist der Käufer Verbraucher, gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Beanstandungen eines Käufers, der Kaufmann ist, sind nur beachtlich, wenn dieser seinen gem. § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bezüglich jedweder Abweichung nachgekommen ist. Sie müssen innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Erhalt der Ware bei uns eingehen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Erkennen anzuzeigen. 

Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung; ist der Käufer Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel ein Jahr.

Liegen Mängel vor, kann der Käufer primär Nacherfüllung gem. § 439 BGB verlangen. Wir können zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, wenn der Käufer kein Verbraucher ist.

Hat der Käufer die erhaltene Ware montiert und macht er im Anschluss Mängelansprüche geltend, so haften wir nur, wenn die Montage fachkundig erfolgte. Der Käufer trägt diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast.

Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden Schadensersatzansprüche) des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im letzteren Fall ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten bleibt der Schadensersatz auf die entsprechenden Sätze der DAT-/Schwacke-Liste begrenzt.

Diese Schadensersatzansprüche verjähren gemäß der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche; für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

Ansprüche aus Transportschäden sind vom Käufer beim Frachtführer geltend zu machen und durch einen Schadensreport bestätigen zu lassen. Sofern versichert wurde, ist die Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.

VI. Rückgriff des Unternehmers

Wenn der Käufer die verkaufte neu hergestellte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, so kann er von uns einen Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war.

VII. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten gilt der Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte, Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind.
Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Einwirkungen Dritter auf diese Waren, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich anzuzeigen. 

Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, wobei er seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an uns abtritt. Wir nehmen die Abtretung an. Die Befugnis zur Weiterveräußerung kann von uns widerrufen werden, falls der Käufer seinen Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. 

Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.

Übersteigt der Wert der sämtlichen für uns bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Wirksamkeit 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

2. Anwendbares Recht
Für alle Verträge gilt deutsches Recht unter Berücksichtigung der INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, gilt das Folgende: 
Erfüllungsort für Lieferungen ist Porta Westfalica. Erfüllungsort für Zahlungen ist Minden/Westfalen. Der Erfüllungsort kann gem. der jeweils gültigen Fassung der INCOTERMS vertraglich abweichend vereinbart werden. 

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist, im Ausland auch in der Landeshauptstadt.


Gültig ab 01. Juli 2008
Schäferbarthold GmbH • 32457 Porta Westfalica